Rechtliche Informationen zu Spenden

Gerne kannst du uns eine Zuwendung zukommen lassen! Laut Parteiengesetz sind wir jedoch gehalten, folgende Modalitäten einzuhalten:

Bei Geldzuwendungen von natürlichen Personen:

Diese dürfen grundsätzlich nur über das Konto der Partei abgewickelt werden. Grundsätzlich sind bei jeder Spende Name und Anschrift des Spenders anzugeben. Die einzige Ausnahme von dieser Verpflichtung betrifft Spenden bis EUR 500,00 im Einzelfall.

Ab einer Zuwendung von 100,00 € können wir eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen die steuerlich geltend gemacht werden kann. Geldzuwendungen können zweckgebunden sein, dazu muss bei der Überweisung der Zweck angegeben werden, z.B. „Für Parteiarbeit im Kreis Nordwestmecklenburg“

Bei Sachzuwendungen

Das sind materielle Spenden, die der Parteiarbeit zugute kommen, z.B. die Bezahlung von Werbematerialien für den Wahlkampf. Der Spender zahlt und verzichtet mittels schriftl. Verzichtserklärung auf die Begleichung der Rechnung durch die Partei. Die Rechnung wird eingereicht und es kann ein Zuwendungsbeleg (Spendenquittung) ausgestellt werden.

Steuerliche Gesichtspunkte bei natürlichen Personen

Bei einer Einzelveranlagung können bis zu 50 % des gespendeten Betrags direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Der Maximalbetrag liegt bei 825 Euro. Er wird bei einer Spendensumme von 1650 Euro erreicht. Bei einer Zusammenveranlagung (etwa von Ehegatten) verdoppeln sich diese Werte. Zum anderen gewährt § 10b Absatz 2 EStG Steuerpflichtigen eine steuerliche Begünstigung von Parteispenden.

Sofern pro Kalenderjahr mehr als 1650 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 3300 Euro (bei Zusammenveranlagung) an politische Parteien gespendet werden, kann der übersteigende Teil der Spendensumme als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut die o.a. Grenze.

Steuerliche Gesichtspunkte bei juristischen Personen

Das sind z.B. GmbHs, AGs, KGs, Vereine usw. Unternehmen und sonstige gewinnorientierte juristische Personen können eine Parteispende nicht steuermindernd geltend machen, da eine solche gemäß § 4 Absatz 6 EStG nicht als Betriebsausgabe anzusehen ist.

 
 

Unsere Bankverbindung für Spenden!

Empfänger                                   dieBasis BZV Westmecklenburg
IBAN DE03 1406 1308 0001 5478 44
BIC GENODEF1GUE
Bank VR Bank Mecklenburger Mecklenburg eG

 

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